Fahrzeugart: Landwirtschaftliche Zugmaschinen, selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Flurförderzeuge
a) Zugmaschinen mit einer bbH bis max. 40 km/h, sofern sie nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit Anhänger bis zu einer bbH von max. 25 km/h.
b) Selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen, Stapler und sonstige Flurförderzeuge mit einer bbH bis max. 25km/h, auch mit Anhänger.
Mindestalter: 16
Benötigte Antragsunterlagen:
Theoretischer Unterricht:
Grundstoff:
Zusatzstoff:
keine praktische Ausbildung vorgeschrieben